Keghart

„In Deutschland ist noch umfassend Überzeugungsarbeit zu leisten“

Interview mit Dr. Tessa Hofmann über die Petition den §130 StGB zu erweitern und über die Schwierigkeiten, die Forderung nach einer Pönalisierung der Genozidleugnung in Deutschland durchzusetzen.

Toros Sarian: Nachdem beide Kammern des französischen Parlaments die Strafbarkeit von Völkermordleugnung beschlossen haben, äußern viele Armenier in Deutschland die Hoffnung, dass Völkermordleugnung auch in Deutschland strafrechtlich verfolgt werden kann. Die von Ihnen geleitete Arbeitsgruppe Anerkennung hat offenbar bereits 2008 eine solche Forderung aufgestellt. Können Sie uns Näheres über die Aktivitäten der AGA in diesem Zusammenhang sagen?

Dr. Tessa Hofmann: Eine derartige Gesetzesinitiative gehört zu den zentralen Aufgaben einer Menschenrechtsorganisation mit einem Arbeitsprofil, wie es die „Arbeitsgruppe Anerkennung“ besitzt. Sie folgt außerdem logisch aus der legislativen Entwicklung innerhalb des EU-Bereichs und speziell Deutschlands, das ja in gleich mehreren Fällen von Völkermord – Namibia bzw. die damalige Kolonie „Deutsch-Südwest“, der Genozid an den europäischen Juden bzw. Sinti und Roma – ausschließliche Schuld trägt und für den Genozid an Armeniern sowie im Gefolge dieses Verbrechens auch an Aramäern/Assyrern sowie Griechen osmanischer Staatszugehörigkeit zumindest als Mitwisser und Nutznießer mitverantwortlich ist. Nachdem der Deutsche Bundestag 2005 einstimmig eine implizite Anerkennung ausgesprochen und das Deutsche Kaiserreich als mitschuldig bezeichnet hat, lag es logisch nahe auszutesten, inwiefern dieser Beschluss rein symbolisch oder von weiterer Bedeutung ist. Letzteres würde sich beispielsweise in der Errichtung von Gedenkstätten niederschlagen, in der Aufnahme des osmanischen Genozids in die Schullehrpläne der Bundesrepublik sowie in die Gesetzgebung bezüglich der Völkermordleugnung.

Hinzu kamen politische Anlässe wie die gezielte öffentliche und massenhafte Leugnung seitens nationalistischer Organisationen und Initiativen, wie der so genannten „Operation Talaat Pascha“, die am Todestag Talaat Paschas 2006 in Berlin gezielt die Rechtsordnung zu provozieren versuchte. Der damalige Berliner Polizeipräsident Körting reagierte prompt mit einem Versammlungsverbot, gegen das die „Operation Talaat Pascha“ ebenso umgehend beim zuständigen Verwaltungsgericht Einspruch einlegte, der dann durch zwei Instanzen verhandelt werden musste. Für Körting und seine Behörde bildete die „glorifizierende Darstellung eines der Haupturheber dieser Unrechtshandlungen, des seinerzeitigen Innenministers Talat Pascha, und die Bezeichnung des Völkermords als ‚Lüge‘“ einen Verstoß gegen § 189 StGB (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener).Dabei äußerte sich die zuständige deutsche Verwaltungsgerichtsbarkeit übrigens deutlicher als im Jahr zuvor der Bundestag. Die damaligen Urteile sind auf unseren Webseiten http://www.aga-online.org/criminallaw/content/de/VG_Beschluss.pdf sowie http://www.aga-online.org/criminallaw/content/de/Beschluss_OVG_Berlin.pdf nachlesbar.

Jene linksnationalistischen und kemalistischen türkischen Kreise, die damals die „Operation Talaat Pascha“ unterstützten oder ihr angehörten, betreiben gegenwärtig einen Kult um die Gräber der 1922 in Berlin erschossenen Jungtürken Dr. Bahaeddin Şakιr sowie Cemal Azmi, die 2011 restauriert und mit Gedenktafeln versehen wurden, auf denen dieser maßgebliche Organisator der „Sonderorganisation“ bzw. der für die Provinz Trapesunt (Trabzon) 1915/16 zuständige Gouverneur als bedeutende türkische Staatsmänner und Märtyrer armenischen Terrors verherrlicht werden. Von der eskalierenden Hetze in nationalistischen Foren im Internet einmal ganz zu schweigen…

Wir teilen die grundsätzliche Erkenntnis der Genozidforschung, wonach die Leugnung dieses größten aller denkbaren Verbrechen dessen letzte Phase bildet. Die Verselbständigung der Leugnung, ihre fortgesetzte und gezielte Wiederholung erscheinen uns aber bei geleugneten Völkermorden ein besonderes Problem darzustellen. Im Fall der Armenier und ihrer aramäischen/assyrischen und griechischen Mitopfer erstreckt sich die Leugnung inzwischen über Jahrzehnte, wobei den Opfern bis heute unterstellt wird, sie seien durch Landesverrat und andere strafbare Akte gleichsam selbst an ihrem Ende schuld. Insofern ergibt sich hieraus ein zusätzlicher Handlungsbedarf.

Die als Juristen ausgebildeten AGA-Mitglieder Dr. Sarkis Bezelgues und RA Sven Leistikow haben 2008 einen Vorschlag ausgearbeitet, wie eine Novellierung des bestehenden deutschen Strafrechtsartikels 130 (Volksverhetzung) aussehen könnte. Hierbei wurden auch die Fehler des ersten französischen Novellierungsversuchs von 2005 berücksichtigt. In Frankreich verbietet seit 1990 das so genannte „Gayssot-Gesetz“ die Leugnung des Holocaust. Ein erster Novellierungsvorschlag sah vor, dieses Gesetz lediglich um die Leugnung des Genozids an den Armeniern zu erweitern. Ein solches Vorgehen erschien uns unvereinbar mit der grundsätzlichen Universalität von Gesetzen und auch mit der Geschichte: In der letzten Dekade osmanischer Herrschaft blieben die Armenier nicht die einzigen Opfer von Völkermord. Das Ergebnis unserer Arbeit bildet eine Petition, die wir am 15. Oktober 2008 dem Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages überreichten, nachdem wir sie zuvor den Dachverbänden der Armenier (ZAD), Aramäer (FASD) und Assyrer (ADO) sowie den beiden in Berlin ansässigen armenischen Gemeinden und anderen Opfervereinen zur Unterstützerunterschrift vorgelegt hatten (vgl. Anlagen). Dieser leitete den Antrag zur Stellungnahme an das Bundesjustizministerium weiter, das im Dezember 2008 erwiderte. Ein wesentlicher Einwand des Ministeriums bildete die Behauptung, der Genozid an den Armeniern sei niemals juristisch qualifiziert worden, weder vor einem internationalen Gericht, noch vor einem nationalen Gericht eines EU-Staates. Wir haben zu diesem und anderen Einwänden 2009 in einem ausführlichen Kommentar Stellung bezogen und nachgewiesen, dass zumindest auf nationaler Ebene Gerichte des EU-Mitglieds Deutschland, bzw. des EU-Kandidaten Türkei mit dem Genozid an den Armeniern befasst waren. Zugleich baten wir die unterstützenden Verbände ZAD, FASD und die Hellenische Gemeinde zu Berlin um Stellungnahmen an den Petitionsausschuss. Daraufhin wurde ein Abgeordneter zum Berichterstatter für unser Petitionsanliegen bestellt, das damit fortgeführt wurde. Dies ist der Sachstand von 2010. Wir haben jetzt die Vorsitzende des Petitionsausschusses gebeten, uns über den aktuellen Stand zu informieren.

Wir sind uns bewusst, dass die Situation in Deutschland in vieler Hinsicht anders als Frankreich ist. In den Mehrheitsbevölkerungen beider Staaten gibt es jedoch unter intellektuellen Wortführern solche, die Meinungsfreiheit über das Recht bzw. die Verpflichtung stellen, Opfer von Völkermord und ihre Nachfahren vor Leugnungstaten zu schützen. Hier ist noch umfassend Überzeugungsarbeit zu leisten. Zugleich besitzen wir in Deutschland das Problem, dass der Gesetzgeber noch keine explizite Anerkennung des Genozids an den Armeniern vorgenommen hat, und zwar anscheinend auch aus dem Grund, um dem Rechtsradikalismus und der Fremdenfeindlichkeit in Deutschland vorzubeugen bzw. dem EU-Beitritt der Türkei keine Hindernisse in den Weg zu legen. Mit diesen Konstrukten und Denkfiguren werden sich alle auseinanderzusetzen haben, die an einer Erweiterung des §130 StGB interessiert sind. Für den Anfang würde ich mir eine Expertenkonferenz von Juristen und Historikern wünschen, die sich damit auseinandersetzt.

Woran könnte es liegen, dass offensichtlich viele Armenier und armenische Vereine die Initiative der AGA nicht unterstützt haben? Auf der Website des ZAD ist z.B. (zum Zeitpunkt dieses Interviews am 01.02.2012) kein Hinweis auf die Petition oder die seit drei Jahren laufende Unterschriftensammlung.

AGA hat 2008 zum Zeitpunkt der Einreichung und dann noch einmal 2009 den ZAD sowie die beiden armenischen Gemeinden der Hauptstadt Berlin gebeten, die Petition als korporative Unterstützer mitzutragen; mit gleich lautender Bitte sind wir auch an Verbände der Aramäer, Assyrer und Griechen herangetreten. Im Weiteren haben jedoch Verbände und Vereine der von dieser Petition unmittelbar Betroffenen keine Unterstützungsarbeit geleistet. Das bedeutet, sie haben weder ihre Mitgliedschaft gebeten, sich an der online-Petition zu beteiligen, noch haben sie auf ihren Webseiten darauf hingewiesen. Seit der Verabschiedung der französischen Novelle hat der ZAD in wiederholten Erklärungen ein ähnliches Gesetz für Deutschland gefordert, ohne zu erwähnen, dass er selbst eine dem Bundestag vorliegende Petition mit unterzeichnet hat. Er scheint sie also entweder vergessen zu haben, oder verschweigen zu wollen. Die Gründe dafür müsste der ZAD selbst erklären.

Es war eine Abgeordnete der Regierungspartei, die eine Novellierung des „Gayssot-Gesetz“ und damit die Strafbarkeit auch des Völkermords an den Armeniern auf die Tagesordnung des Parlaments brachte. Unterstützt wurde ihre Initiative aber auch von Abgeordneten der linken Fraktionen, vor allem der sozialistischen. Wie war die Reaktion in den Bundestagsfraktionen auf die Petition zur Erweiterung des § 130? Und wie war die Resonanz in den Medien und der deutschen „Öffentlichkeit“?

Die Verfahrensweisen sind unterschiedlich. Das im Ansatz sehr bürgernahe deutsche Petitionsrecht sieht auch vor, dass eine Petition von Einwohnern dieses Landes eingebracht werden kann. Der Petitionsausschuss entscheidet, wie damit verfahren wird und spricht bei Behandlung Empfehlungen an das parlamentarische Plenum oder an die Exekutive (Regierung) aus; es ist auch nicht ausgeschlossen, dass eine Fraktion ein Petitionsgeschäft übernimmt, sofern sich dafür in einer Fraktion eine Mehrheit findet. Damit ist in Deutschland kaum zu rechnen.

Unser Ziel war es, mit der aus der Zivilgesellschaft stammenden Gesetzesinitiative den Petitionsausschuss und über ihn das Parlament zu konfrontieren und auszuloten, wie darauf grundsätzlich reagiert und welche Widerstände oder Ablehnungsargumente vorgetragen werden. Die erste große Hürde – Einwände des Bundesjustizministeriums – haben wir genommen. Nun müssen wir weitersehen.

Das Beispiel Frankreich, wo die jüngste, von einer Abgeordneten der Regierungspartei eingebrachte Gesetzesinitiative derzeit wieder auf der Kippe steht, zeigt, wie stark die juristischen, politischen und möglicherweise auch wirtschaftlichen Widerstände gegen ein Antileugnungsgesetz sind. Das hat nur zum Teil mit dem armenischen Einzelfall zu tun. Unter den Meinungsführern Europas und mehr noch der USA gibt es grundsätzlich sehr starke Aversionen gegen „Gesinnungsgesetze“. Sie organisierte sich 2008 in der Initiative des „Appel de Blois“, den auch namhafte deutsche Historiker (wie Prof. em. August Heinrich Winkler) und andere Intellektuelle unterzeichnet haben. Darin heißt es unter anderem: „Geschichte darf nicht zum Sklaven der Tagespolitik werden und kann auch nicht auf Befehl miteinander konkurrierender Erinnerungen verfasst werden.“ Konsequent zu Ende gedacht ist dieser Ansatz dann in den USA, dessen Außenministerin das französische Antileugnungsgesetz heftig gerügt hat bzw. darauf verweist, dass in ihrem Land derartiges unmöglich ist. Was man unter anderem am Wirken eines Holocaustleugners wie Bischof Williamson sehen konnte.

Solche Widerstände gegen Antileugnungsgesetze können nicht handstreichartig, sondern nur durch Überzeugungsarbeit und in einer breiten gesellschaftlichen Wertedebatte abgebaut werden. Zu dieser Wertedebatte gehört die Frage, welchen Schutz eine Gesellschaft Opfern von Massengewalt und ihren Nachfahren gewähren will. Es gehört ferner die Erkenntnis dazu, die Leugnung von Völkermord als integralen Bestandteil dieses Verbrechens bzw. als „zweite Tötung“ (Elie Wiesel) wahrzunehmen und daraus strafrechtliche Schlussfolgerungen abzuleiten. Im Fall der Armenier und anderer Mitopfer würde ich hinzufügen, dass sie bzw. ihre Vorfahren insofern besonders schutzbedürftig sind, als sie alles verloren haben: Ihre Heimat, ihren Besitz und das Leben.

Medialen Verlautbarungen der jüngsten Zeit ist leider zu entnehmen, dass viele nicht-betroffene deutsche Kommentatoren nicht dazu in der Lage sind bzw. schnell bereit sind, diesen Opferschutz als Bagatelle, „Hochmut“ („der spiegel“ 5/2012) oder „verfehlte Strafrechtspolitik“ (Gastkommentator Prof. Dr. iur. Reinhard Merkel in der „FAZ“, 26.01.2012) abzutun. Aus ihren massiven Reaktionen können Sie herleiten, was wohl die Reaktionen gewesen wären, falls wir uns voreilig mit unserer Petition an die Öffentlichkeit gedrängt hätten. Zugleich war allerdings unsere Petition stets öffentlich und wurde von allen gefunden, die beruflich, als Wissenschaftler zumeist, im Netz recherchierten.

Zur Person Tessa Hofmann:

Hofmann, Tessa, Dr. phil., Magistra Artium, geb. in Bassum bei Bremen; studierte 1969-1974 Slawistik, Armenistik und Soziologie an der Freien Universität Berlin; Promotion in Slawistik und Soziologie 1982; 2002 zur Professorin der Hrachia Ajarian-Universität (Jerewan) ernannt. Seit 1983 wissenschaftliche Angestellte am Osteuropa-Institut der FU Berlin, derzeit als Forschungsassistentin in der Abteilung Osteuropäische Soziologie; wissenschaftliche Mitarbeiterin in internationalen Forschungsprojekten (u.a. „Out-Migration from Armenia and Georgia“, 2008-2012). Zahlreiche, in neun Staaten erschienene Publikationen zur Geschichte, Kultur und Gegenwartslage Armeniens und der armenischen Diaspora, zur Genozidforschung, zu Minderheiten in der Türkei und im Südkaukasus. Als Wissenschaftlerin und Menschenrechtlerin hat sie an zahlreichen internationalen Konferenzen und Tagungen teilgenommen.

Seit 1979 leistet Dr. Tessa Hofmann ehrenamtliche Menschenrechtstätigkeit, ist Mitglied in der internationalen “Gesellschaft für bedrohte Völker e.V.” und Mitbegründerin der GfbV-Koordinationsgruppe Armenien. Sie war 1985 Mitbegründerin und –leiterin des Informations- und Dokumentationszentrums Armenien; seit 2003 Vorsitzende der Arbeitsgruppe Anerkennung – Gegen Genozid, für Internationale Verständigung e.V.

Eine Auswahl ihrer Veröffentlichungen:

Hofmann, Tessa; Björnlund, Matthias; Meichanetsidis, Vasileios (Eds.): Genocide

against the Ottoman Greeks: Studies on the State-Sponsored Campaign of Extermination

of the Christians of Asia Minor, 1912-1922 and Its Aftermath: History, Law, Memory. Athens: Melissa International Ltd., 2011. 512 p.

Hofmann, Tessa: Armenier in Berlin – Berlin und Armenien [Armenians in Berlin –

Berlin and Armenia]. Mit Beiträgen von Doğan Akhanlı und Yelda. Berlin: Der Beauftragte

des Senats für Integration und Migration [Berlin: The Senate’s Commissioner

for Integration and Migration], 2005. 104 p.

Hofmann, Tessa; Andreas Wolfensberger: Armenien – Stein um Stein [Armenia, stone

by stone]. Bremen: Edition Temmen, 2001 (Nachaufl. 2005); 153 p.

Hofmann, Tessa: Annährung an Armenien: Geschichte und Gegenwart. [Approaching

Armenia: History and present time] Müchen: Verlag C.H. Beck, 1997. 2., aktual.

u. erg. Aufl. 2006; 278 p. (Beck’sche Reihe. 1223)

(Ed.) Armenier und Armenien: Heimat und Exil [Armenians and Armenia: Homeland

and Exile]/ Tessa Hofmann (Hrsg.). Reinbek bei Hamburg: Rowohlt, 1994, 256 p.

Abb. (rororo-Sachbuch Nr. 9554.)

Der Völkermord an den Armeniern vor Gericht: Der Prozess Talaat Pascha. 2. Aufl. d.

Ausg. Berlin 1921, hrsg. u. eingel. von Tessa Hofmann. [The Genocide against the

Armenians on Trial: The Talat Pasha Court Trial. 2nd ed. of the edition Berlin 1921, ed.

and introduced by Tessa Hofmann] Göttingen, Wien: Gesellschaft für bedrohte Völker,

1980. XI, 136 p. (3., erw. Neuaufl. Göttingen 1985)

Toros Sarian